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Stand: 9. Mai 2026 · Jährliche Aktualisierung

Mindestlohn in der Gastronomie Deutschland 2026

Für Restaurants, Cafés, Bars und Hotellerie in Deutschland gilt seit 1. Januar 2026 der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 EUR/Stunde (5. Mindestlohnverordnung). Es gibt keinen bundesweit allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für das DEHOGA-Gastgewerbe; auf regionaler Ebene bestehen rund 18 Tarifgebiete zwischen DEHOGA-Landesverbänden und der NGG (Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten) — der AVE-Status variiert je Bundesland. Auszubildenden-Mindestvergütung nach BBiG: 724 / 854 / 977 / 1.014 EUR/Monat (1.–4. Lehrjahr 2026). Mit Lohnnebenkosten ~22–23% (KV-Zusatzbeitrag-Bundesdurchschnitt 2026 = 2,9%; BGN-Beitrag mit Gefahrklasse 2,94 in Gefahrtarifstelle 6 für Gaststätten/Beherbergung) liegt der echte Stundensatz bei rund 17,03 EUR.

Recherchiert und geprüft von der StarReview-Redaktion am 9. Mai 2026. Primärquellen unten verlinkt.

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Bruttolohn pro Monat
Lohnnebenkosten (21%)
Gesamtkosten pro Monat
Effektiver Stundensatz inkl. aller Kosten
Aufschlüsselung der Lohnnebenkosten
  • Krankenversicherung (AG-Anteil) — 7.30% — Hälftiger Beitrag zur gesetzlichen KV (7,3% Grundbeitrag); zzgl. hälftiger Zusatzbeitrag (kassenabhängig, Bundesdurchschnitt ~1,4% AG-Anteil ~0,7%)
  • Rentenversicherung (AG-Anteil) — 9.30% — Hälftiger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (9,3% von 18,6%)
  • Arbeitslosenversicherung (AG-Anteil) — 1.30% — Hälftiger Beitrag zur Bundesagentur für Arbeit (1,3% von 2,6%)
  • Pflegeversicherung (AG-Anteil) — 1.80% — Hälftiger Beitrag (Sachsen abweichend); Kinderlosenzuschlag trifft nur AN
  • Berufsgenossenschaft (BGW) — 1.20% — Friseure sind bei der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) versichert. Beitrag ist formelbasiert (Lohnsumme × Gefahrtarif × Beitragsfuß) — ~1,2% ist Schätzwert für Planung
  • U1/U2/Insolvenzgeld-Umlagen — 1.30% — U1 (Krankheit) ~1,1%, U2 (Mutterschaft) ~0,2%, Insolvenzgeldumlage 0,15% (2026). Tatsächliche U1/U2-Sätze sind kassenabhängig

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Häufige Fragen

Gilt der Mindestlohn 2026 für die Gastronomie?

Ja. Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 EUR/h (Stand 1.1.2026, 5. MiLoV) gilt branchenübergreifend, also auch für Köche/Köchinnen, Servicekräfte, Küchenhilfen, Reinigungspersonal und alle weiteren Beschäftigten in Restaurants, Cafés, Bars und Hotellerie. Regionale Tarifverträge können höhere Mindestlöhne vorsehen — unterhalb von 13,90 EUR/h ist aber bundesweit nichts zulässig (mit den engen MiLoG-Ausnahmen wie Pflichtpraktika).

Was zahle ich Auszubildenden in der Gastronomie 2026?

Mindestausbildungsvergütung 2026 nach BBiG (für Ausbildungsbeginn in 2026): 1. Jahr 724 EUR/Monat, 2. Jahr 854 EUR/Monat (+18%), 3. Jahr 977 EUR/Monat (+35%), 4. Jahr 1.014 EUR/Monat (+40%). Diese Mindestbeträge gelten für alle anerkannten Gastro-Ausbildungsberufe: Koch/Köchin, Fachkraft Küche (2-jährig), Fachkraft für Gastronomie (2-jährig), Fachmann/-frau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie (3-jährig, ersetzt das frühere "Fachkraft im Gastgewerbe"), Fachmann/-frau für Systemgastronomie, Hotelfachmann/-frau, Kaufmann/-frau für Hotelmanagement. Höhere Sätze nach Tarifvertrag sind möglich — wenn allgemeinverbindlich, sogar verpflichtend.

Welche Lohnnebenkosten kommen im Gastronomie-Betrieb dazu?

Arbeitgeberseitige Sozialabgaben 2026 liegen für einen Gastrobetrieb typisch bei rund 22–23% vom Bruttolohn: Krankenversicherung 7,3% + halber kassenspezifischer Zusatzbeitrag (Bundesdurchschnitt 2026 = 2,9%, davon AG 1,45%) — gesamt AG ca. 8,75%, Rentenversicherung 9,3%, Arbeitslosenversicherung 1,3%, Pflegeversicherung 1,8% (Sachsen abweichend), BGN-Beitrag (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe — zuständig für Gaststätten und Beherbergung; Gefahrklasse 2,94 in Gefahrtarifstelle 6 ab 1.1.2025; konkreter Beitrag = Lohnsumme × Gefahrklasse × Beitragsfuß), Insolvenzgeld-Umlage 0,15%, U1/U2-Umlagen kassenabhängig (TK 2026: U1 1,30/2,10/3,20% je nach Tarif, U2 0,44%). Vergleich BGN ↔ BGW: BGN-Gastro Gefahrklasse 2,94 ist niedriger als BGW-Friseur 3,63 — der tatsächliche Beitrag hängt aber zusätzlich vom Beitragsfuß der jeweiligen Berufsgenossenschaft ab und ist daher nicht direkt vergleichbar.

Was kostet ein Koch wirklich pro Stunde inklusive Lohnnebenkosten?

Bei 13,90 EUR/h Bruttolohn (gesetzlicher Mindestlohn) und Arbeitgeber-Lohnnebenkosten von ~22,5% liegt der echte Stundensatz bei rund 17,03 EUR/h. Bei einer Vollzeitkraft mit 40 Std/Woche entspricht das ca. 2.950 EUR Gesamtkosten pro Monat (inkl. Sozialversicherungen). Auf das Jahr (12 Bruttogehälter, ohne Tarifzuschlag) ca. 35.400 EUR Gesamtarbeitgeberkosten gegenüber 28.896 EUR Jahresbrutto — eine Differenz von rund 6.500 EUR/Jahr. Tarifgebundene Gastrobetriebe mit höherem Tariflohn (regionaler DEHOGA-NGG-Tarif) zahlen entsprechend mehr — der Calculator unten lässt sich auf den tatsächlichen Stundenlohn einstellen.

Bin ich an einen Gastronomie-Tarifvertrag gebunden?

Es gibt KEINEN bundesweit allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag für die Gastronomie im DEHOGA-Bereich. Die NGG (Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten) verhandelt mit den DEHOGA-Landesverbänden in rund 18 regionalen Tarifgebieten — der AVE-Status (Allgemeinverbindlichkeitserklärung) variiert je Bundesland und wechselt im Zeitverlauf. Sie sind tarifgebunden, wenn Sie Mitglied im DEHOGA-Landesverband sind UND ein passender Tarifvertrag besteht ODER der Tarifvertrag in Ihrem Bundesland AVE-erklärt wurde. Aktuellen Status im Bundes-Tarifregister bzw. Landes-Tarifregister prüfen. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt der gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze.

Was passiert, wenn ich weniger zahle?

MiLoG §21: Bußgelder bis 500.000 EUR bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Mindestlohn-Verstoß (Nichtzahlung), niedrigere Beträge bei reinen Dokumentations-Verstößen. Hinzu kommen Nachzahlung der Differenz an die Mitarbeitenden für bis zu drei Jahre, Anzeige durch den Zoll (FKS — Finanzkontrolle Schwarzarbeit), Schließung bei wiederholten Verstößen. Das Gastgewerbe ist seit Langem ausdrücklich in §2a SchwarzArbG aufgeführt — die Kontrolldichte durch den Zoll ist im Gastrobereich besonders hoch (Stichproben in Restaurants, Hotels, Cateringbetrieben).

Gilt der Mindestlohn auch für Aushilfen, Minijobber und Saisonkräfte?

Ja. Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 EUR/h gilt unabhängig vom Vertragstyp: Vollzeit, Teilzeit, befristet, Minijob (geringfügige Beschäftigung), kurzfristige Beschäftigung, Saisonarbeit. Auch für Praktikant:innen außerhalb anerkannter Pflichtpraktika gilt der Mindestlohn. Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach §17 MiLoG ist im Gastgewerbe zwingend — Anfang, Ende und Pausen müssen lückenlos dokumentiert werden.

Branchen-Tipp für Restaurants & Cafés

Gastro-spezifisch in Deutschland: Trinkgelder werden NICHT auf den Mindestlohn angerechnet — eine Servicekraft mit 13,90 EUR/h Grundlohn plus 4 EUR/h Trinkgeld kostet den Betrieb trotzdem die volle Mindestlohn-Berechnung. Echte Trinkgelder von Dritten sind nach EStG §3 Nr. 51 steuer- und sozialversicherungsfrei (anders als verpflichtende Servicegelder oder Tronc-Modelle). Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge können ebenfalls nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden — sie kommen on top und sind innerhalb der EStG §3b-Grenzen (Nacht 25%, Sonntag 50%, gesetzliche Feiertage 125%, 24.12. ab 14:00 / 25./26.12. / 1.5. 150% des Grundlohns) steuerfrei. BGN-spezifisch: Gefahrklasse 2,94 in Gefahrtarifstelle 6 für Gaststätten und Beherbergung (Stand 1.1.2025) — Brand-, Schnitt- und Sturzverletzungsrisiken werden hier deutlich höher gewichtet als in Bürobranchen. Das Gastgewerbe steht permanent im Fokus der FKS — §17-Aufzeichnungspflicht (Beginn/Ende/Pause) lückenlos dokumentieren.

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Quellen

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