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Stand: 9. Mai 2026 · Jährliche Aktualisierung

Mindestlohn in der Gastronomie Schweiz 2026

Für Restaurants, Cafés, Bars und Hotellerie in der Schweiz gilt der L-GAV des Gastgewerbes — gesamtschweizerisch allgemeinverbindlich erklärt (gültig bis 31.12.2027). Er definiert sechs Lohnklassen nach Qualifikation: von Ia (ohne Lehre) CHF 3’713/Monat bis IV (mit Berufsprüfung) CHF 5’293/Monat. Auszahlung erfolgt 13× pro Jahr (Anteil bei Stundenlohn ≈8,33%). Wöchentliche Normalarbeitszeit 42 Stunden (43,5h Saisonbetriebe, 45h Kleinbetriebe). In 5 Kantonen (GE, NE, JU, TI, BS) können kantonale Mindestlöhne den L-GAV-Wert übersteigen — der höhere Wert gilt.

Recherchiert und geprüft von der StarReview-Redaktion am 9. Mai 2026. Primärquellen unten verlinkt.

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Bruttolohn pro Monat
Lohnnebenkosten (18%)
Gesamtkosten pro Monat
Effektiver Stundensatz inkl. aller Kosten
Aufschlüsselung der Lohnnebenkosten
  • AHV/IV/EO (AG-Anteil) — 5.30% — Bundessozialversicherungen 2026 — paritätisch geteilt (5,3% AG + 5,3% AN)
  • ALV (AG-Anteil) — 1.10% — Arbeitslosenversicherung 1,1% AG bis CHF 148’200 Jahreslohn (Plafond 2026)
  • Familienzulagen (FAK) — 2.20% — Kantonal stark variabel — typisch 1,2–3%, voll vom Arbeitgeber getragen. Eigenen Kanton bei der Ausgleichskasse prüfen
  • Berufsunfallversicherung (UVG-BU) — 1.20% — Branchen- und betriebsabhängig (Risikoklasse) — Coiffeur typisch 0,5–1,5%, Gastro 1,5–2%
  • BVG-Vorsorge (Sparbeitrag AG-Anteil) — 7.00% — 2. Säule — Eintrittsschwelle 2026 CHF 22’680/Jahr. Sparsätze altersgestaffelt (7%/10%/15%/18%); AG-Anteil mind. gleich AN-Anteil
  • Verwaltungskosten / KTG — 1.20% — Krankentaggeldversicherung (KTG, oft betrieblich) und Verwaltungskosten der Vorsorgestiftungen — sehr variabel

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Häufige Fragen

Welcher Mindestlohn gilt 2026 in der Schweizer Gastronomie?

Der L-GAV des Gastgewerbes (gesamtschweizerisch allgemeinverbindlich erklärt vom Bundesrat, gültig bis 31.12.2027) definiert 6 Lohnklassen nach Art. 10 (Stand 1.1.2026, in CHF/Monat): Klasse Ia (ohne Lehre) 3’713, Ib (nach Progresso-Kurs) 3’943, II (mit EBA-Berufsattest) 4’070, IIIa (mit EFZ) 4’528, IIIb (EFZ + Berufsbildnerausweis) 4’635, IV (mit eidg. Berufsprüfung) 5’293. Der Lohn umfasst 13× Auszahlung pro Jahr (12 Monatslöhne + 13. Monatslohn). In 5 Kantonen (GE, NE, JU, TI, BS) können kantonale Mindestlöhne den L-GAV-Wert übersteigen — der höhere Wert ist verbindlich.

Was zahle ich Lernenden in der Gastronomie?

Der L-GAV des Gastgewerbes schließt Lernende mit anerkanntem Lehrvertrag explizit von seinem persönlichen Geltungsbereich aus (Art. 2). Für die Lehrlöhne gilt eine separate Lehrlingsvereinbarung der Branchen-OdA (z. B. Hotel & Gastro Union / Hotel & Gastro formation) und der jeweilige Lehrvertrag. Die konkreten Beträge richten sich nach Beruf (Koch/Köchin EFZ, Restaurantfachmann/-frau EFZ, Hotelfachmann/-frau EFZ, Fachkraft Hotellerie EBA etc.), Lehrjahr und kantonalen Empfehlungen. Werte aus dem aktuellen Lehrvertragsmuster der Branchen-OdA übernehmen.

Welche Lohnnebenkosten kommen für den Gastronomie-Arbeitgeber dazu?

Arbeitgeberseitige Sozialversicherungen 2026 für einen Schweizer Gastrobetrieb liegen typisch bei rund 18–20% on top: AHV/IV/EO 5,3%, ALV 1,1% (bis CHF 148’200 Jahreslohn), Familienzulagen 1,2–3% (kantonal stark variabel), Berufsunfallversicherung UVG-BU (Prämien werden vom Versicherer risiko- und betriebsspezifisch festgelegt — im Gastgewerbe wegen erhöhter Verletzungsrisiken typisch höher als z. B. im Detailhandel; konkrete Prämie aus der Police), BVG ab Eintrittsschwelle CHF 22’680 (Sparbeitrag altersgestaffelt 7%/10%/15%/18%; AG-Anteil mind. gleich AN-Anteil), KTG/Verwaltungskosten variabel. Genaue Werte mit der eigenen Ausgleichskasse und Suva/UVG-Versicherung klären.

Was kostet eine Servicekraft wirklich pro Stunde?

Beispiel: Klasse Ia (ohne Lehre) CHF 3’713/Monat × 13 Monatslöhne ÷ (52 Wochen × 42 Std/Woche) = rund CHF 22,10/h Bruttostundenlohn. Klasse IIIa (mit EFZ) CHF 4’528/Monat × 13 ÷ (52 × 42) = rund CHF 26,95/h brutto. Mit Arbeitgeber-Sozialversicherungen ~18–20% on top liegt der echte Stundensatz entsprechend höher. Bei Stundenlohn-Anstellung muss der Anteil 13. Monatslohn (8,33%) plus Ferienzuschlag separat ausgewiesen werden. Den Calculator unten verwenden, um Ihre konkrete Konstellation durchzurechnen.

Bin ich an den L-GAV gebunden?

Ja, wenn Ihr Betrieb in den Geltungsbereich fällt (Restaurants, Cafés, Bars, Pubs, Catering, Hotellerie etc.) — und das ist seit 1.1.2026 gesamtschweizerisch erklärt. Der L-GAV gilt für alle Gastrobetriebe, unabhängig von Verbandsmitgliedschaft. Ausnahmen sind eng definiert (z. B. reine Personalrestaurants, gewisse Kantinen, leitende Funktionen — siehe Art. 2 L-GAV). Im Zweifel den Geltungsbereich-Artikel im aktuellen L-GAV prüfen.

Was passiert, wenn ich weniger als den L-GAV-Mindestlohn zahle?

Konventionalstrafen durch die paritätische Aufsichtskommission L-GAV, Nachzahlung der Lohndifferenz an die Mitarbeitenden (rückwirkend bis zu 5 Jahren je nach Kanton), Kontrollkostenpauschalen. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen. Die paritätische Vollzugskommission L-GAV führt regelmäßig Lohn- und Arbeitszeit-Kontrollen in Gastrobetrieben durch — die Kontrolldichte ist hoch.

Gilt der L-GAV-Mindestlohn auch für Aushilfen, Stundenlohn und Saisonniers?

Ja. Der L-GAV gilt unabhängig vom Vertragstyp: Voll-, Teilzeit, befristet, Aushilfe, Stundenlohn, Saisonbeschäftigung. Bei Stundenlohn-Anstellung wird der Stundenwert plus Anteil 13. Monatslohn (8,33%) plus Ferienzuschlag (8,33% bei 4 Wochen, 10,64% bei 5 Wochen) berechnet. Saisonniers fallen ebenso unter den L-GAV — die Mindestlohn-Klassen gelten unverändert.

Branchen-Tipp für Restaurants & Cafés

Gastro-spezifisch in der Schweiz: Trinkgelder zählen nicht zum Mindestlohn (genau wie im Coiffeur-Bereich). Der 13. Monatslohn ist im L-GAV verpflichtend (Art. 12) — bei Stundenlohn-Anstellung wird er als Anteil ≈8,33% des Stundensatzes ausgewiesen, der Ferienzuschlag (8,33%/10,64% je nach Ferienanspruch) kommt zusätzlich. Wichtig: in der Gastronomie sind die UVG-BU-Prämien typisch höher als in vielen Bürobranchen — die genaue Prämie wird vom UVG-Versicherer (Suva oder Privatversicherer) risiko- und betriebsspezifisch in Promille der versicherten Lohnsumme festgelegt; im Coiffeur-Bereich liegen die Risikoklassen typisch tiefer. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in den L-GAV-Arbeitszeit-Artikeln separat geregelt; im L-GAV gibt es zudem Spezialregelungen für Saisonbetriebe (43,5h/Wo) und Kleinbetriebe (45h/Wo).

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Quellen

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