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StarReview

Stand: 9. Mai 2026 · Jährliche Aktualisierung

Restaurant eröffnen in der Schweiz: Bewilligungen & Anmeldungen 2026

Anders als beim Coiffeursalon ist die Restaurant-Eröffnung in der Schweiz kantonal stark reglementiert. Anforderungen variieren je Kanton: einige Kantone (z.B. ZH bis 2018) hatten ein "Wirtepatent" als Voraussetzung, andere haben es abgeschafft (ZH seit 2018, BS, BE, GE u.a.) oder durch eine Lebensmittel-Hygiene-Prüfung ersetzt. Gemeinsame Anforderungen: kantonale Gastgewerbe-/Wirtschaftsbewilligung (Patent oder Bewilligung), Lebensmittelhygiene-Schulung mit HACCP-Konzept, Eintrag ins Handelsregister (ab CHF 100'000 Umsatz oder bei AG/GmbH), AHV-Anmeldung, Suva/UVG-Anschluss, MWST-Pflicht ab CHF 100'000 Umsatz, BVG für angestellte Mitarbeitende. Spezifisch: Alkoholausschank-Bewilligung, Brandschutz, ggf. Baubewilligung bei Umbauten. L-GAV des Gastgewerbes (gesamtschweizerisch allgemeinverbindlich) gilt ab dem ersten Tag.

Recherchiert und geprüft von der StarReview-Redaktion am 9. Mai 2026. Primärquellen unten verlinkt.

Häufige Fragen

Brauche ich ein "Wirtepatent" in der Schweiz?

Es kommt auf den Kanton an, und die Begriffe "Patent" (Bewilligung), "Wirteprüfung" und "Fähigkeitsausweis" sind nicht dasselbe. Stand 2026: Zürich verlangt zwar weiterhin ein Gastwirtschaftspatent als kantonale Bewilligung, hat aber die obligatorische Wirteprüfung / den Fähigkeitsausweis abgeschafft. Bern, Basel-Stadt und Genf verlangen eine Bewilligung PLUS einen Fähigkeitsausweis bzw. ein gastgewerbliches Diplom. Aargau und Waadt halten an einer formellen Wirteprüfung mit Zertifikat fest. Andere Kantone variieren. Praktisch: vor Mietvertragsunterzeichnung beim kantonalen Volkswirtschaftsamt und/oder dem regionalen GastroSuisse-Sektion (z.B. GastroBern, GastroZürich, GastroBaselland) klären, welche Bewilligung UND welche Prüfung/Diplom in Ihrem Standortkanton aktuell verlangt sind — die Anforderungen entwickeln sich laufend weiter.

Welche Bewilligungen brauche ich konkret?

1) Gastgewerbe-/Wirtschaftsbewilligung (kantonal): die Hauptbewilligung zum Betrieb eines Gastronomielokals; je nach Kanton "Patent", "Bewilligung", oder einfache Anzeige. 2) Alkoholausschank-Bewilligung: in den meisten Kantonen separat oder als Teil der Wirtschaftsbewilligung; bei höhergradigen Spirituosen oft strengere Anforderungen. 3) Lebensmittelhygiene-Konzept (HACCP): Pflicht für alle Lebensmittelbetriebe nach Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV); die kantonale Lebensmittelkontrolle prüft das Konzept und die Umsetzung. 4) Brandschutzbewilligung: bei Umbauten oder neuen Betrieben — kantonale Brandschutzbehörde. 5) Baubewilligung: bei Eingriffen in die Bausubstanz (Lüftung, Wasseranschlüsse, Küchenausstattung, Aussenbestuhlung). 6) ggf. Spezialbewilligungen für Spielautomaten, Live-Musik, Aussenbestuhlung, lange Öffnungszeiten.

Welche Sozialversicherungen muss ich anmelden?

Für sich selbst (als Einzelunternehmer:in): Anmeldung als Selbstständige:r bei der AHV-Ausgleichskasse Ihres Kantons oder der Branchenkasse (z.B. GastroSocial — die Branchen-Ausgleichskasse für das Gastgewerbe). Beiträge progressiv 5,371%–10% des Reineinkommens (10% besteht aus AHV 8,1% + IV 1,4% + EO 0,5%) — Mindestbeitrag pro Jahr CHF 530. Für angestellte Mitarbeitende: Anmeldung bei der Ausgleichskasse für AHV/IV/EO/ALV/FAK, bei der Suva oder einem privaten UVG-Versicherer (Suva ist im Gastgewerbe Standard, deckt Berufs- und Nichtberufsunfälle ab), bei einer Pensionskasse für BVG (Eintrittsschwelle 2026: CHF 22'680 Jahreslohn), und bei einer KTG-Versicherung (Krankentaggeld, oft als Branchenmusterlösung der GastroSuisse).

Wann werde ich MWST-pflichtig?

In der Schweiz ist die Mehrwertsteuer-Pflicht ab CHF 100'000 weltweitem steuerbarem Jahresumsatz gegeben (Stand 2026, Art. 10 MWSTG). Ein typisches Restaurant erreicht diese Schwelle innerhalb von Wochen bis Monaten. Die unaufgeforderte Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) muss innert 30 Tagen NACH BEGINN der Steuerpflicht erfolgen. Wichtig im Gastronomiebereich: Restaurant-Verzehr im Lokal wird mit dem Normalsatz 8,1% besteuert (ab 2026 unverändert), Speisen "zum Mitnehmen" (Take-away) typisch mit dem reduzierten Satz 2,6% (Stand Verordnung); Getränke ab Alkohol-Stufe ist im Detail zu prüfen (LGV/MWSTV). Optional unter CHF 100'000 freiwillig anmelden — sinnvoll bei viel Vorsteuer (Mietzinsen, Wareneinkauf, Inventar).

Bin ich an den L-GAV des Gastgewerbes gebunden?

Ja. Der L-GAV des Gastgewerbes ist seit 1.1.2026 gesamtschweizerisch vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt (Geltungsdauer mindestens bis 31.12.2027). Damit gelten für alle Gastrobetriebe in der Schweiz: Mindestlöhne nach 6 Klassen (Ia ab CHF 3'713/Monat bis IV CHF 5'293/Monat ab 1.1.2026), 13. Monatslohn-Pflicht (8,33% on top bei Stundenlohn), wöchentliche Höchstarbeitszeit 42 Stunden (43,5h Saisonbetriebe, 45h Kleinbetriebe), Ferienanspruch und Sonn-/Feiertagsregelungen. Ausnahmen sind eng definiert (siehe Art. 2 L-GAV: leitende Angestellte, Familienangehörige der Inhaber:innen, einige Spezialgruppen).

In welcher Reihenfolge gehe ich vor?

Vorschlag: 1) Geschäftsidee + Rechtsform (Einzelunternehmen, GmbH, AG); 2) kantonale Wirtschaftsbewilligungs-/Wirteprüfungs-Anforderungen klären (Volkswirtschaftsamt, GastroSuisse Kantonalverband); ggf. Wirteprüfung absolvieren; 3) Mietvertrag — Brandschutz, Bewilligungsfähigkeit, Lüftung mit Vermieter klären; 4) Geschäftskonto bei Schweizer Bank; 5) Handelsregistereintrag (falls erforderlich nach Rechtsform/Umsatz); 6) AHV-Ausgleichskasse (z.B. GastroSocial) anmelden; 7) Suva/UVG-Versicherung; 8) Pensionskasse (BVG) für angestellte Mitarbeitende; 9) MWST bei der ESTV (falls Schwelle voraussichtlich überschritten); 10) Wirtschaftsbewilligung beim Kanton, Lebensmittelhygiene-Konzept, Brandschutzbewilligung. Mit allen Unterlagen bereit: typisch 4–8 Wochen bis zur Eröffnung — mit Wirteprüfung länger.

Was kostet die Eröffnung insgesamt?

Anmeldungs- und Bewilligungsgebühren variieren stark nach Kanton, Gemeinde und konkretem Konzept — eine schweizweit "typische" Pauschalsumme ist daher nicht seriös zu nennen; die folgenden Werte sind nur grobe Anhaltspunkte: Handelsregister-Bundesgebühren je nach Rechtsform CHF 80 (Einzelunternehmen) / CHF 420 (AG/GmbH) / CHF 280 (Genossenschaft) plus kantonale Add-ons; AHV-Anmeldung typisch gratis; MWST-Anmeldung gratis; kantonale Wirtschaftsbewilligung typisch im niedrigen bis mittleren dreistelligen bis tieferen vierstelligen Bereich (kantons-/grössen-/projektabhängig); Wirteprüfung oder Fähigkeitsausweis (falls erforderlich) je nach Kanton mit Kurs- und Prüfungskosten im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich; Brandschutz-/Bauverfahren je nach Umbau-Aufwand. Bei AG/GmbH zusätzlich Notarkosten ca. CHF 1'500–3'000 plus Stammkapital (CHF 100'000 AG-Aktienkapital, CHF 20'000 GmbH-Stammkapital — Gesellschaftsvermögen, nicht "verloren"). Reine Anmeldungs-/Bewilligungs-Gebühren liegen für ein Einzelrestaurant in der Praxis oft im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich — konkrete Auskunft direkt beim kantonalen Volkswirtschaftsamt und der Standort-Gemeinde einholen. Größter Kostenblock ist immer die Lokal-Einrichtung (Küche, Mobiliar, Geräte, Erstwarenlager) — CHF 100'000–500'000+ je nach Größe und Konzept.

Branchen-Tipp für Restaurants & Cafés

Restaurant-spezifisch in der Schweiz: die "Wirtepatent"-Landschaft ist heterogen — manche Kantone haben die Wirteprüfung abgeschafft, ohne das Patent (die Bewilligung) abzuschaffen, andere Kantone halten Bewilligung + Fähigkeitsausweis kombiniert; einige Kantone behalten formelle Wirteprüfungen mit Zertifikat. Vor Mietvertragsunterzeichnung beim kantonalen Volkswirtschaftsamt und bei Ihrer regionalen GastroSuisse-Sektion aktuelle Anforderungen klären. Die Lebensmittelunternehmer-Meldung an die kantonale Lebensmittelkontrolle (LGV Art. 20) ist gesamtschweizerisch Pflicht VOR Tätigkeitsaufnahme; HACCP-Konzept ist Teil der Pflicht-Eigenkontrolle. Für Aussenbestuhlung in Innenstadtlagen ist meist eine separate Bewilligung der Gemeinde nötig (Allmendnutzung, Lärm, Anwohnerschaft) — bei Mietvertrag direkt mit Vermieter und Gemeinde klären, sonst kann der angestrebte Aussenbereich später nicht genutzt werden. L-GAV-Bindung ab Tag 1: GAV-Mindestlohn-Klassen Ia–IV und 13. Monatslohn-Pflicht gelten für alle Gastrobetriebe gesamtschweizerisch ab 1.1.2026 — bei der Personalplanung und Lohnkalkulation berücksichtigen.

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Quellen

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