Stand: 10. Mai 2026 · Jährliche Aktualisierung
Mindestlohn in der deutschen Hotellerie 2026
Für Hotels und Beherbergungsbetriebe in Deutschland gilt seit 1. Januar 2026 der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 EUR/Stunde (5. Mindestlohnverordnung). Es gibt keinen bundesweit allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für das DEHOGA-Gastgewerbe (Hotellerie und Gastronomie werden im selben Verband organisiert); auf regionaler Ebene bestehen rund 18 Tarifgebiete zwischen DEHOGA-Landesverbänden und der NGG (Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten). Auszubildenden-Mindestvergütung nach BBiG 2026: 724 / 854 / 977 / 1.014 EUR/Monat (1.–4. Lehrjahr). Mit Lohnnebenkosten ~22–23% liegt der echte Stundensatz bei rund 17,03 EUR. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ist für Hotels zuständig — Beherbergung wird im aktuellen Gefahrtarif gemeinsam mit Gaststätten in Tarifstelle 6 geführt.
Recherchiert und geprüft von der StarReview-Redaktion am 10. Mai 2026. Primärquellen unten verlinkt.
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Aufschlüsselung der Lohnnebenkosten
- Krankenversicherung (AG-Anteil) — 7.30% — Hälftiger Beitrag zur gesetzlichen KV (7,3% Grundbeitrag); zzgl. hälftiger Zusatzbeitrag (kassenabhängig, Bundesdurchschnitt ~1,4% AG-Anteil ~0,7%)
- Rentenversicherung (AG-Anteil) — 9.30% — Hälftiger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (9,3% von 18,6%)
- Arbeitslosenversicherung (AG-Anteil) — 1.30% — Hälftiger Beitrag zur Bundesagentur für Arbeit (1,3% von 2,6%)
- Pflegeversicherung (AG-Anteil) — 1.80% — Hälftiger Beitrag (Sachsen abweichend); Kinderlosenzuschlag trifft nur AN
- Berufsgenossenschaft (BGW) — 1.20% — Friseure sind bei der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) versichert. Beitrag ist formelbasiert (Lohnsumme × Gefahrtarif × Beitragsfuß) — ~1,2% ist Schätzwert für Planung
- U1/U2/Insolvenzgeld-Umlagen — 1.30% — U1 (Krankheit) ~1,1%, U2 (Mutterschaft) ~0,2%, Insolvenzgeldumlage 0,15% (2026). Tatsächliche U1/U2-Sätze sind kassenabhängig
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Häufige Fragen
Gilt der Mindestlohn 2026 für Hotels?
Ja. Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 EUR/h (Stand 1.1.2026, 5. MiLoV) gilt branchenübergreifend, also auch für alle Hotelmitarbeitenden: Réception, Service, Housekeeping/Étage, Küchenpersonal, Wäscherei, Concierge, Wellness/Spa, Reinigungspersonal, Aushilfen. Regionale Tarifverträge können höhere Mindestlöhne vorsehen — unterhalb von 13,90 EUR/h ist aber bundesweit nichts zulässig (mit den engen MiLoG-Ausnahmen wie Pflichtpraktika).
Was zahle ich Auszubildenden in der Hotellerie 2026?
Mindestausbildungsvergütung 2026 nach BBiG (für Ausbildungsbeginn in 2026): 1. Jahr 724 EUR/Monat, 2. Jahr 854 EUR/Monat (+18%), 3. Jahr 977 EUR/Monat (+35%), 4. Jahr 1.014 EUR/Monat (+40%). Aktuelle Hotel-Ausbildungsberufe in Deutschland (BIBB-anerkannt): Hotelfachmann/-frau (3-jährig, IHK-geregelt), Kaufmann/-frau für Hotelmanagement (3-jährig, ersetzt den früheren "Hotelkaufmann"). Im Gastgewerbe-Verbund relevant für Hotels mit Küche/Service: Koch/Köchin (3-jährig), Fachkraft Küche (2-jährig), Fachmann/-frau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie (3-jährig — ersetzt das frühere "Fachkraft im Gastgewerbe"), Fachkraft für Gastronomie (2-jährig). Höhere Sätze nach Tarifvertrag sind möglich — wenn allgemeinverbindlich, sogar verpflichtend.
Welche Lohnnebenkosten kommen im Hotelbetrieb dazu?
Arbeitgeberseitige Sozialabgaben 2026 liegen für einen Hotelbetrieb typisch bei rund 22–23% vom Bruttolohn: Krankenversicherung 7,3% + halber kassenspezifischer Zusatzbeitrag (Bundesdurchschnitt 2026 = 2,9%, davon AG 1,45%) = AG ca. 8,75%, Rentenversicherung 9,3%, Arbeitslosenversicherung 1,3%, Pflegeversicherung 1,8% (Sachsen abweichend), BGN-Beitrag — die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ist für Beherbergungsbetriebe zuständig; im aktuellen Gefahrtarif (gültig ab 1.1.2025) fallen Gaststätten und Beherbergung in dieselbe Gefahrtarifstelle (Tarifstelle 6 mit Gefahrklasse 2,94); konkreter Beitrag = Bruttolohnsumme × Gefahrklasse × Beitragsfuß. Insolvenzgeld-Umlage 0,15%, U1/U2-Umlagen kassenabhängig (TK 2026: U1 1,30/2,10/3,20% je nach Tarif, U2 0,44%).
Was kostet eine Hotelfachkraft wirklich pro Stunde inklusive Lohnnebenkosten?
Bei 13,90 EUR/h Bruttolohn (gesetzlicher Mindestlohn) und Arbeitgeber-Lohnnebenkosten von ~22,5% liegt der echte Stundensatz bei rund 17,03 EUR/h. Bei einer Vollzeitkraft mit 40 Std/Woche entspricht das ca. 2.950 EUR Gesamtkosten pro Monat (inkl. Sozialversicherungen). Auf das Jahr (12 Bruttogehälter, ohne Tarifzuschlag) ca. 35.400 EUR Gesamtarbeitgeberkosten gegenüber 28.896 EUR Jahresbrutto — eine Differenz von rund 6.500 EUR/Jahr. Tarifgebundene Hotelbetriebe mit höherem Tariflohn (regionaler DEHOGA-NGG-Tarif) zahlen entsprechend mehr — der Calculator unten lässt sich auf den tatsächlichen Stundenlohn einstellen.
Bin ich als Hotelier an einen Tarifvertrag gebunden?
Es gibt KEINEN bundesweit allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag für die Hotellerie/Gastronomie im DEHOGA-Bereich. Die NGG verhandelt mit den DEHOGA-Landesverbänden in rund 18 regionalen Tarifgebieten — der AVE-Status (Allgemeinverbindlichkeitserklärung) variiert je Bundesland und wechselt im Zeitverlauf. Sie sind tarifgebunden, wenn Sie Mitglied im DEHOGA-Landesverband sind UND ein passender Tarifvertrag besteht ODER der Tarifvertrag in Ihrem Bundesland AVE-erklärt wurde. Aktuellen Status im Bundes-Tarifregister bzw. Landes-Tarifregister prüfen. Für nicht tarifgebundene Hotels gilt der gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze.
Was passiert, wenn ich weniger zahle?
MiLoG §21: Bußgelder bis 500.000 EUR bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Mindestlohn-Verstoß (Nichtzahlung), niedrigere Beträge bei reinen Dokumentations-Verstößen. Hinzu kommen Nachzahlung der Differenz an die Mitarbeitenden für bis zu drei Jahre, Anzeige durch den Zoll (FKS — Finanzkontrolle Schwarzarbeit), Schließung bei wiederholten Verstößen. Das Gastgewerbe (inklusive Hotellerie) ist in §2a SchwarzArbG ausdrücklich aufgeführt — die Kontrolldichte durch den Zoll ist im Hotelbereich besonders hoch (Stichproben in Hotels, B&B, Pensionen, Aparthotels).
Gilt der Mindestlohn auch für Aushilfen, Minijobber und Saisonkräfte im Hotel?
Ja. Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 EUR/h gilt unabhängig vom Vertragstyp: Vollzeit, Teilzeit, befristet, Minijob (Geringfügigkeitsgrenze 2026 = 603 EUR/Monat), kurzfristige Beschäftigung, Saisonarbeit. Saisonkräfte in Skihotels, Strandhotels und Stadthotels mit Saisonbetrieb fallen ebenfalls unter den Mindestlohn. Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach §17 MiLoG ist im Hotelgewerbe zwingend — Anfang, Ende und Pausen jedes Schichtmitarbeiters müssen lückenlos dokumentiert werden, da §2a SchwarzArbG das Gastgewerbe inklusive Beherbergung explizit erfasst.
Branchen-Tipp für Hotels
Hotel-spezifisch in Deutschland: Hotels stehen im permanenten FKS-Fokus, weil §2a SchwarzArbG das Gastgewerbe inklusive Beherbergung explizit erfasst und die Branche traditionell viele kurzfristige Aushilfen, Minijobber und Saisonkräfte beschäftigt. Aufzeichnungspflicht (Beginn/Ende/Pausen) lückenlos dokumentieren — bei einer Zoll-Stichprobe wird typisch eine Dienstplan-Auswertung über 1–2 Monate verlangt. Trinkgelder werden NICHT auf den Mindestlohn angerechnet — eine Réceptionistin mit 13,90 EUR/h Grundlohn plus Trinkgeld kostet den Betrieb trotzdem die volle Mindestlohn-Berechnung. Echte Trinkgelder sind nach EStG §3 Nr. 51 steuer- und sozialversicherungsfrei (anders als verpflichtende Servicegelder oder Tronc-Modelle, die in größeren Hotels mit Gastronomiebetrieb manchmal zum Einsatz kommen). Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden — sie kommen on top und sind innerhalb der EStG §3b-Grenzen (Nacht 25%, Sonntag 50%, gesetzliche Feiertage 125%, 24.12. ab 14:00 / 25./26.12. / 1.5. 150% des Grundlohns) steuerfrei. Wichtig für Saisonbetriebe: Bei kurzfristiger Beschäftigung gilt 2026 die 70-Tage-Grenze pro Kalenderjahr (oder 3 Monate als gleichwertige Alternative — beide Grenzen sind austauschbar, nicht kumulativ) — wird sie überschritten, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
Weitere Themen für Hotels
Quellen
- BMAS — 5. Mindestlohnverordnung (MiLoV5) geprüft am 10.5.2026
- BMAS — Dokumentationspflicht (§17 MiLoG) geprüft am 10.5.2026
- Mindestlohngesetz §1 geprüft am 10.5.2026
- MiLoG §17 — Aufzeichnungspflicht geprüft am 10.5.2026
- MiLoG §21 — Bußgeldvorschriften geprüft am 10.5.2026
- BBiG-Mindestvergütungsbekanntmachung 2026 geprüft am 10.5.2026
- BIBB — Hotelfachmann/-frau Berufsprofil geprüft am 10.5.2026
- BGN — Gefahrtarife geprüft am 10.5.2026
- NGG — Gastgewerbe-Tarifgebiete geprüft am 10.5.2026
- SchwarzArbG §2a (sektorale Aufzeichnungspflicht) geprüft am 10.5.2026
- EStG §3b — SFN-Zuschläge geprüft am 10.5.2026
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