Stand: 10. Mai 2026 · Jährliche Aktualisierung
Mindestlohn in der deutschen Hotellerie 2026
Für Hotels und Beherbergungsbetriebe in Deutschland gilt seit 1. Januar 2026 der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 EUR/Stunde (5. Mindestlohnverordnung). Es gibt keinen bundesweit allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für das DEHOGA-Gastgewerbe (Hotellerie und Gastronomie werden im selben Verband organisiert); auf regionaler Ebene bestehen rund 18 Tarifgebiete zwischen DEHOGA-Landesverbänden und der NGG (Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten). Auszubildenden-Mindestvergütung nach BBiG 2026: 724 / 854 / 977 / 1.014 EUR/Monat (1.-4. Lehrjahr). Mit Lohnnebenkosten ~22-23% liegt der echte Stundensatz bei rund 17,03 EUR. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ist für Hotels zuständig, Beherbergung wird im aktuellen Gefahrtarif gemeinsam mit Gaststätten in Tarifstelle 6 geführt.
Recherchiert und geprüft von der StarReview-Redaktion am 10. Mai 2026. Primärquellen unten verlinkt.
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Aufschlüsselung der Lohnnebenkosten
- Krankenversicherung (AG-Anteil), 7.30%, Hälftiger Beitrag zur gesetzlichen KV (7,3% Grundbeitrag); zzgl. hälftiger Zusatzbeitrag (kassenabhängig, Bundesdurchschnitt ~1,4% AG-Anteil ~0,7%)
- Rentenversicherung (AG-Anteil), 9.30%, Hälftiger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (9,3% von 18,6%)
- Arbeitslosenversicherung (AG-Anteil), 1.30%, Hälftiger Beitrag zur Bundesagentur für Arbeit (1,3% von 2,6%)
- Pflegeversicherung (AG-Anteil), 1.80%, Hälftiger Beitrag (Sachsen abweichend); Kinderlosenzuschlag trifft nur AN
- Berufsgenossenschaft (BGW), 1.20%, Friseure sind bei der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) versichert. Beitrag ist formelbasiert (Lohnsumme × Gefahrtarif × Beitragsfuß), ~1,2% ist Schätzwert für Planung
- U1/U2/Insolvenzgeld-Umlagen, 1.30%, U1 (Krankheit) ~1,1%, U2 (Mutterschaft) ~0,2%, Insolvenzgeldumlage 0,15% (2026). Tatsächliche U1/U2-Sätze sind kassenabhängig
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Google-Profil verbindenHäufige Fragen
Gilt der Mindestlohn 2026 für Hotels?
Ja. Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 EUR/h (Stand 1.1.2026, 5. MiLoV) gilt branchenübergreifend, also auch für alle Hotelmitarbeitenden: Réception, Service, Housekeeping/Étage, Küchenpersonal, Wäscherei, Concierge, Wellness/Spa, Reinigungspersonal, Aushilfen. Regionale Tarifverträge können höhere Mindestlöhne vorsehen, unterhalb von 13,90 EUR/h ist aber bundesweit nichts zulässig (mit den engen MiLoG-Ausnahmen wie Pflichtpraktika).
Was zahle ich Auszubildenden in der Hotellerie 2026?
Mindestausbildungsvergütung 2026 nach BBiG (für Ausbildungsbeginn in 2026): 1. Jahr 724 EUR/Monat, 2. Jahr 854 EUR/Monat (+18%), 3. Jahr 977 EUR/Monat (+35%), 4. Jahr 1.014 EUR/Monat (+40%). Aktuelle Hotel-Ausbildungsberufe in Deutschland (BIBB-anerkannt): Hotelfachmann/-frau (3-jährig, IHK-geregelt), Kaufmann/-frau für Hotelmanagement (3-jährig, ersetzt den früheren "Hotelkaufmann"). Im Gastgewerbe-Verbund relevant für Hotels mit Küche/Service: Koch/Köchin (3-jährig), Fachkraft Küche (2-jährig), Fachmann/-frau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie (3-jährig, ersetzt das frühere "Fachkraft im Gastgewerbe"), Fachkraft für Gastronomie (2-jährig). Höhere Sätze nach Tarifvertrag sind möglich, wenn allgemeinverbindlich, sogar verpflichtend.
Welche Lohnnebenkosten kommen im Hotelbetrieb dazu?
Arbeitgeberseitige Sozialabgaben 2026 liegen für einen Hotelbetrieb typisch bei rund 22-23% vom Bruttolohn: Krankenversicherung 7,3% + halber kassenspezifischer Zusatzbeitrag (Bundesdurchschnitt 2026 = 2,9%, davon AG 1,45%) = AG ca. 8,75%, Rentenversicherung 9,3%, Arbeitslosenversicherung 1,3%, Pflegeversicherung 1,8% (Sachsen abweichend), BGN-Beitrag, die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ist für Beherbergungsbetriebe zuständig; im aktuellen Gefahrtarif (gültig ab 1.1.2025) fallen Gaststätten und Beherbergung in dieselbe Gefahrtarifstelle (Tarifstelle 6 mit Gefahrklasse 2,94); konkreter Beitrag = Bruttolohnsumme × Gefahrklasse × Beitragsfuß. Insolvenzgeld-Umlage 0,15%, U1/U2-Umlagen kassenabhängig (TK 2026: U1 1,30/2,10/3,20% je nach Tarif, U2 0,44%).
Was kostet eine Hotelfachkraft wirklich pro Stunde inklusive Lohnnebenkosten?
Bei 13,90 EUR/h Bruttolohn (gesetzlicher Mindestlohn) und Arbeitgeber-Lohnnebenkosten von ~22,5% liegt der echte Stundensatz bei rund 17,03 EUR/h. Bei einer Vollzeitkraft mit 40 Std/Woche entspricht das ca. 2.950 EUR Gesamtkosten pro Monat (inkl. Sozialversicherungen). Auf das Jahr (12 Bruttogehälter, ohne Tarifzuschlag) ca. 35.400 EUR Gesamtarbeitgeberkosten gegenüber 28.896 EUR Jahresbrutto, eine Differenz von rund 6.500 EUR/Jahr. Tarifgebundene Hotelbetriebe mit höherem Tariflohn (regionaler DEHOGA-NGG-Tarif) zahlen entsprechend mehr, der Calculator unten lässt sich auf den tatsächlichen Stundenlohn einstellen.
Bin ich als Hotelier an einen Tarifvertrag gebunden?
Es gibt KEINEN bundesweit allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag für die Hotellerie/Gastronomie im DEHOGA-Bereich. Die NGG verhandelt mit den DEHOGA-Landesverbänden in rund 18 regionalen Tarifgebieten, der AVE-Status (Allgemeinverbindlichkeitserklärung) variiert je Bundesland und wechselt im Zeitverlauf. Sie sind tarifgebunden, wenn Sie Mitglied im DEHOGA-Landesverband sind UND ein passender Tarifvertrag besteht ODER der Tarifvertrag in Ihrem Bundesland AVE-erklärt wurde. Aktuellen Status im Bundes-Tarifregister bzw. Landes-Tarifregister prüfen. Für nicht tarifgebundene Hotels gilt der gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze.
Was passiert, wenn ich weniger zahle?
MiLoG §21: Bußgelder bis 500.000 EUR bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Mindestlohn-Verstoß (Nichtzahlung), niedrigere Beträge bei reinen Dokumentations-Verstößen. Hinzu kommen Nachzahlung der Differenz an die Mitarbeitenden für bis zu drei Jahre, Anzeige durch den Zoll (FKS, Finanzkontrolle Schwarzarbeit), Schließung bei wiederholten Verstößen. Das Gastgewerbe (inklusive Hotellerie) ist in §2a SchwarzArbG ausdrücklich aufgeführt, die Kontrolldichte durch den Zoll ist im Hotelbereich besonders hoch (Stichproben in Hotels, B&B, Pensionen, Aparthotels).
Gilt der Mindestlohn auch für Aushilfen, Minijobber und Saisonkräfte im Hotel?
Ja. Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 EUR/h gilt unabhängig vom Vertragstyp: Vollzeit, Teilzeit, befristet, Minijob (Geringfügigkeitsgrenze 2026 = 603 EUR/Monat), kurzfristige Beschäftigung, Saisonarbeit. Saisonkräfte in Skihotels, Strandhotels und Stadthotels mit Saisonbetrieb fallen ebenfalls unter den Mindestlohn. Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach §17 MiLoG ist im Hotelgewerbe zwingend, Anfang, Ende und Pausen jedes Schichtmitarbeiters müssen lückenlos dokumentiert werden, da §2a SchwarzArbG das Gastgewerbe inklusive Beherbergung explizit erfasst.
Branchen-Tipp für Hotels
Hotel-spezifisch in Deutschland: Hotels stehen im permanenten FKS-Fokus, weil §2a SchwarzArbG das Gastgewerbe inklusive Beherbergung explizit erfasst und die Branche traditionell viele kurzfristige Aushilfen, Minijobber und Saisonkräfte beschäftigt. Aufzeichnungspflicht (Beginn/Ende/Pausen) lückenlos dokumentieren, bei einer Zoll-Stichprobe wird typisch eine Dienstplan-Auswertung über 1-2 Monate verlangt. Trinkgelder werden NICHT auf den Mindestlohn angerechnet, eine Réceptionistin mit 13,90 EUR/h Grundlohn plus Trinkgeld kostet den Betrieb trotzdem die volle Mindestlohn-Berechnung. Echte Trinkgelder sind nach EStG §3 Nr. 51 steuer- und sozialversicherungsfrei (anders als verpflichtende Servicegelder oder Tronc-Modelle, die in größeren Hotels mit Gastronomiebetrieb manchmal zum Einsatz kommen). Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sie kommen on top und sind innerhalb der EStG §3b-Grenzen (Nacht 25%, Sonntag 50%, gesetzliche Feiertage 125%, 24.12. ab 14:00 / 25./26.12. / 1.5. 150% des Grundlohns) steuerfrei. Wichtig für Saisonbetriebe: Bei kurzfristiger Beschäftigung gilt 2026 die 70-Tage-Grenze pro Kalenderjahr (oder 3 Monate als gleichwertige Alternative, beide Grenzen sind austauschbar, nicht kumulativ), wird sie überschritten, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
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Quellen
- BMAS: 5. Mindestlohnverordnung (MiLoV5) geprüft am 10.5.2026
- BMAS: Dokumentationspflicht (§17 MiLoG) geprüft am 10.5.2026
- Mindestlohngesetz §1 geprüft am 10.5.2026
- MiLoG §17, Aufzeichnungspflicht geprüft am 10.5.2026
- MiLoG §21, Bußgeldvorschriften geprüft am 10.5.2026
- BBiG-Mindestvergütungsbekanntmachung 2026 geprüft am 10.5.2026
- BIBB: Hotelfachmann/-frau Berufsprofil geprüft am 10.5.2026
- BGN: Gefahrtarife geprüft am 10.5.2026
- NGG: Gastgewerbe-Tarifgebiete geprüft am 10.5.2026
- SchwarzArbG §2a (sektorale Aufzeichnungspflicht) geprüft am 10.5.2026
- EStG §3b, SFN-Zuschläge geprüft am 10.5.2026
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