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StarReview

Stand: 10. Mai 2026 · Jährliche Aktualisierung

Hotelmeldepflicht in der Schweiz: Bundesrecht, kantonaler Vollzug & DSG 2026

Die Hotelmeldepflicht in der Schweiz ist eine BUNDES-rechtliche Pflicht für entgeltlich/gewerbsmässig beherbergte ausländische Gäste — die Rechtsgrundlage steht im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) Art. 16 sowie in der zugehörigen Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Art. 18. Hotels und andere gewerbliche Beherbergungsbetriebe müssen ausländische Gäste registrieren, sich die Ausweispapiere vorlegen lassen und die vorgeschriebenen Angaben erheben. Der KANTONALE Vollzug regelt die genauen Modalitäten (Papier vs. elektronisch, Polizei-Schnittstellen, Aufbewahrungsfristen, lokale Erweiterungen) — die Aufbewahrungsfrist variiert je Kanton stark, dokumentiert sind Werte zwischen 1 und 10 Jahren (z.B. Luzern und Appenzell Ausserrhoden je 5 Jahre). Einige Kantone (z.B. Zürich, Basel-Stadt) verlangen über das Bundesrecht hinaus Erfassung auch Schweizer Gäste, andere beschränken sich auf den AIG-Mindestrahmen. Bei Verstößen kommen AIG-Strafsanktionen und kantonale Bussen zur Anwendung — die genaue Bandbreite ist kantonal stark unterschiedlich. Datenschutzrechtlich relevant: revidiertes DSG seit 1.9.2023 mit Datenminimierung, Transparenz, Sicherheits- und Löschungspflichten; Bußgeldobergrenze CHF 250.000 für vorsätzliche schwere Verstöße (primär gegen natürliche Personen, nicht GDPR-style Unternehmensbusse).

Recherchiert und geprüft von der StarReview-Redaktion am 10. Mai 2026. Primärquellen unten verlinkt.

Häufige Fragen

Welche Gäste müssen in der Schweiz im Hotel gemeldet werden?

Bundesrechtliche Mindestpflicht (AIG Art. 16 + VZAE Art. 18): ALLE entgeltlich/gewerbsmässig beherbergten AUSLÄNDISCHEN Gäste sind meldepflichtig — unabhängig vom Kanton. Die Hotels müssen sich Pass oder Ausweispapier vorlegen lassen und die vorgeschriebenen Angaben erheben. Für Schweizer Staatsangehörige besteht KEINE bundesrechtliche Hotel-Meldepflicht. Einige Kantone gehen darüber hinaus und verlangen über kantonale Polizei-Verordnungen oder Tourismusgesetze auch die Erfassung Schweizer Gäste (z.B. Zürich, Basel-Stadt erfassen praktisch auch CH-Gäste; Genf verzichtet laut BWO-Übersicht auf eigene Erweiterung). Konkrete kantonale Pflicht beim Standort-Polizei-Korps klären. Übermittlung der Daten an die Polizei: kantonal sehr unterschiedlich — physisch (Papier-Meldescheine, periodisch abgegeben), per E-Mail oder über elektronische Polizei-Schnittstellen. Praktisch: viele PMS-Systeme haben kantonale Meldeschein-Module, die die Daten automatisch ans richtige kantonale Format konvertieren.

Welche Daten müssen auf dem Hotelmeldeschein erfasst werden?

Typische Datenfelder im Schweizer Hotelmeldeschein (variiert kantonal): Name und Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität (mit Pass- oder Ausweisnummer für ausländische Gäste), Wohnadresse im Ausland, An- und Abreisedatum, Begleitpersonen (typisch Ehepartner/Kinder mit auf dem gleichen Meldeschein), Reisezweck (in einigen Kantonen abgefragt), Unterschrift des Gastes. Bei Familien typisch ein Meldeschein für die ganze Familie mit Auflistung aller Mitreisenden. Die elektronische Version (in Kantonen mit E-Polizei-Schnittstellen) erfasst die gleichen Daten in strukturierter Form. Wichtig: Pass-Daten müssen vom Gast bei Anreise vorgelegt werden — viele Kantone verlangen Kopie/Scan des Reisepasses oder Personalausweises bei der Anreise.

Wie lange müssen Hotelmeldescheine aufbewahrt werden?

Die Aufbewahrungsfrist variiert kantonal stark — dokumentiert sind Werte zwischen 1 und 10 Jahren je Kanton. Konkrete Beispiele: Luzern verlangt 5 Jahre Aufbewahrung; Appenzell Ausserrhoden ebenfalls 5 Jahre; einzelne andere Kantone kürzer oder länger. Die exakte Frist ist in der kantonalen Polizei-Verordnung oder im Tourismusgesetz geregelt — beim Standort-Polizei-Korps oder Tourismusbüro prüfen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist: DATENSCHUTZ-konforme Vernichtung erforderlich (Pass-Daten, persönliche Daten — DSG verlangt Löschung sobald der Verarbeitungszweck nicht mehr besteht). Hotels mit elektronischen PMS-Systemen sollten die Lösch-Routine im PMS auf die kantonale Frist konfigurieren — automatische Anonymisierung oder Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist. Strafrechtliche Aufbewahrungsfristen (z.B. bei laufenden Strafverfahren) gehen DSG-Löschung vor — bei einer behördlichen Aufforderung zur Datenherausgabe nicht löschen.

Was passiert bei Verstoß gegen die Meldepflicht?

Bundesrechtlich: AIG Art. 120 sanktioniert die Verletzung der An-/Abmeldepflichten mit Busse — die genaue Höhe wird vom kantonalen Strafverfolger oder Polizei festgelegt; AIG-Ausführungsbestimmungen können Bussen bis CHF 5.000 vorsehen. Kantonal: zusätzlich Ordnungsbussen in den jeweiligen kantonalen Polizei-Tarifordnungen (Beispiel Zug: CHF 100 für einfache Zuwiderhandlungen). Eine pauschale nationale Bandbreite gibt es nicht — die kantonalen Tarifordnungen variieren stark. Bei systematischer Verweigerung der Meldepflicht oder bei Verschleierung relevanter Gäste-Identitäten: höhere Bussen, mögliche strafrechtliche Verfahren wegen Beihilfe zu Straftaten, Konzessions-Risiken (kantonale Wirtebewilligung kann gefährdet sein). Praktisch: kantonale Polizei-Korps führen periodisch Stichproben in Hotels durch, besonders in Tourismusgebieten und Grenzregionen.

Welche datenschutzrechtlichen Pflichten gelten für Gästedaten?

Das revidierte Datenschutzgesetz (rev. DSG) gilt seit 1.9.2023 und verlangt: 1) Datenminimierung — nur die für den Verarbeitungszweck erforderlichen Daten erheben. 2) Transparenz — Gäste müssen über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden (Datenschutz-Erklärung im Check-in-Formular oder am Empfang sichtbar). 3) Sicherheit der Verarbeitung — angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) gegen unbefugten Zugriff (z.B. PMS-Zugriffsrechte rollenbasiert, Verschlüsselung von Datenbank-Backups, Zwei-Faktor-Authentifizierung für Cloud-PMS). 4) Datenpannen-Meldung an EDÖB nach DSG Art. 24 — die Meldung muss "so rasch als möglich" erfolgen WENN voraussichtlich hohes Risiko für die betroffenen Personen besteht (anders als die starre 72-Stunden-Frist der DSGVO; DSG hat keine fixe Stundenzahl, sondern den "rasch-als-möglich"-Standard). 5) Auftragsverarbeiter-Verträge mit dem PMS-Provider (DSG-konforme Auftragsverarbeitungsvereinbarung). Bußgeldobergrenze: bis CHF 250.000 nach DSG Art. 60-63 für bestimmte vorsätzliche Pflichtverletzungen — primär als strafrechtliche Sanktion gegen natürliche Personen (Geschäftsführer, Verantwortliche), nicht als GDPR-style Verwaltungs-Bußgeld gegen das Unternehmen.

Welche Rolle spielt das PMS bei der Meldepflicht?

Moderne Property Management Systems (PMS) wie Apaleo, Mews, Protel, Fidelio Suite 8 oder lokale CH-Lösungen wie HotelTime haben Schweizer Meldeschein-Module: 1) Automatische Generierung des kantonalen Meldescheins beim Check-in mit pre-filled Daten aus der Reservierung. 2) Polizei-Schnittstellen-Module für Kantone mit elektronischer Übermittlung (z.B. ZH, GE, Tessin, einzelne Kantone). 3) HESTA-Export für die monatliche Beherbergungsstatistik beim BFS. 4) Kurtaxen-Abrechnung pro Gemeinde mit Tarifrechnung. 5) DSG-konforme Aufbewahrungs- und Löschroutinen (typisch konfigurierbare Aufbewahrungsfristen). 6) Audit-Logs für Datenschutz-Konformität. Tipp bei der PMS-Wahl: Schweizer Hotels sollten explizit prüfen, ob das PMS die kantonalen Meldeschein-Formate für ihren Standort unterstützt — internationale Cloud-PMS haben das nicht immer. HotellerieSuisse hat eine PMS-Vergleichsliste mit Schweizer Konformitätshinweisen für Mitglieder.

Sind Apartments/Ferienwohnungen/B&B auch meldepflichtig?

Grundsätzlich ja — die kantonale Meldepflicht erstreckt sich typisch auf alle gewerblichen Beherbergungsbetriebe, nicht nur klassische Hotels. Das umfasst: Aparthotels und Service-Apartments (typisch volle Meldepflicht), gewerbliche Ferienwohnungen (kantonal geregelt, in Tourismuskantonen wie GR/VS/TI mit erweiterten Pflichten), B&B-Betriebe ab gewisser Größe (Schwelle kantonal). Reine private Ferienwohnungs-Vermietung (Eigentümer vermietet seine eigene Zweitwohnung gelegentlich an Familie/Freunde): typisch keine Hotelmeldepflicht, aber in Tourismuskantonen können Tourismusabgaben fällig werden. Airbnb und andere Plattform-vermittelte Vermietungen: rechtlich umstritten — einige Kantone (insbesondere Tourismusgemeinden) verlangen ab regelmäßiger Vermietung die gleiche Meldepflicht wie für klassische Hotels. Lokale Regelung beim Standort-Tourismusbüro klären.

Branchen-Tipp für Hotels

Hotel-spezifisch in der Schweiz: das größte praktische Risiko bei der Meldepflicht ist NICHT die Meldepflicht selbst (PMS-Module automatisieren das), sondern die DSG-Konformität der Datenverarbeitung. Drei häufige Fallstricke: 1) Pass-Scans am Check-in werden in Cloud-Speichern (Dropbox, Google Drive) abgelegt, ohne Auftragsverarbeiter-Vertrag mit dem Cloud-Provider — DSG-Verstoß. 2) Aufbewahrungsfrist für Meldescheine wird im PMS nicht auf die kantonale Frist konfiguriert (z.B. Luzern und AR je 5 Jahre, andere Kantone abweichend) — alte Daten liegen weiter im System nach Ablauf der kantonalen Frist, DSG-Verstoß bei Löschungspflicht. 3) Mitarbeiter-Zugriffsrechte aufs PMS sind nicht rollenbasiert — Frühstücks-Aushilfe sieht volle Pass-Daten aller Gäste, was nicht erforderlich für ihre Tätigkeit ist (Datenminimierung-Prinzip verletzt). Praktischer Tipp: bei der PMS-Konfiguration einen Datenschutzberater oder mindestens einen DSG-konformen Audit-Check durchführen (HotellerieSuisse hat Mitgliederangebote dazu). Bei einem Cyber-Angriff aufs PMS: rasche EDÖB-Meldung gemäss DSG Art. 24 wenn voraussichtlich hohes Risiko besteht ("so rasch als möglich" — anders als die starre 72-Stunden-Frist der DSGVO; das DSG erfordert Tempo, fixiert aber keine Stundenzahl). Bei der Cyber-Versicherung explizit DSG-Bußgelder als Mitversicherung prüfen — viele Standardpolicen schließen behördliche Bußgelder aus.

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Quellen

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